05
Okt '15
Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.
Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.